Schafkopf-Club Bayern e.V.
INFOS
Schafkopf-Club Bayern e.V.
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Vereinssatzung des Schafkopf-Club Bayern e.V.
vom 22.12.1996 und Satzungsänderung vom 11.06.2005, 22.06.2013 und 03.11.2019.
vom 22.12.1996 und Satzungsänderung vom 11.06.2005, 22.06.2013 und 03.11.2019.
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Schafkopf-Club Bayern e.V. ist, dem Schafkopfspiel als typisch bayerischem Kartenspiel allgemeine Verbreitung und insbesondere sportliche Anerkennung zu verschaffen.
Hierzu gehören insbesonders:
- Die Förderung des Schafkopfspiels durch Veranstaltung von Turnieren national auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene, sowie weltweit international.
- Die Erarbeitung einheitlicher Spielregeln für einen sportlichen Spiel- und Turnierbetrieb.
- Die Unterstützung der Gründung örtlicher Schafkopfvereine und Spielgemeinschaften.
- Die Herausgabe von Mitglieder-Informationen.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Schafkopf-Club Bayern e.V.“
- Sitz des Vereins ist 85464 Finsing.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod,
- durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen eines Monats seit Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen; unterbleibt dies, ist der Ausschlußbeschluß unwirksam.
- durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
- Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
- der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalender quartal abzuhalten. Sie beschließt insbesonders über:
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag € 60,–),
- die Ausschließung eines Mitgliedes nach Berufung gegen den Ausschlußbeschluß mit Begründung (Nichtbezahlung des Beitrages),
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis Spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
- In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimm- zettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht beim Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegen-über dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 5.000,– bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Ein- ladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der Beauftragte der betreffenden Abteilung sowie der Sportwart und der Jugendwart zu hören.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Der Verein wurde am 09.06.1997 in das Vereinsregister eingetragen. VR 40770:
Schafkopf-Club Bayern e.V., Sitz Jesenwang
Schafkopf-Club Bayern e.V., Sitz Jesenwang